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Satzung


des Regionalverbandes „Muldental“ der Kleingärtner e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen 
Regionalverband „Muldental“ der Kleingärtner e.V..
Er hat seinen Sitz in Wurzen und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 20688 eingetragen.

(2) Der Regionalverband ist der Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreisverbände Grimma und Wurzen des VKSK sowie deren Nachfolger „Kreisverband Grimma der Kleingärtner e.V.“ und des „Kreisverbandes Wurzen der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“

(3) Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation der rechtsfähigen regionalen Kleingartenvereine. Er vertritt ihre Interessen gegenüber den Behörden und dem Landes- und dem Bundesverband.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

(1) Der Regionalverband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung. Er ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Vereinigung.

(2) Der Regionalverband setzt sich für die Umsetzung der Ziele und Aufgaben des organisierten Kleingartenwesens gemäß des BKleingG im Territorium ein, insbesondere für:

-  die Förderung und Gestaltung des Kleingartenwesens zum Zwecke einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung, für die Unterstützung der                  Mitglieder und ihrer fachlichen ökologischen und kleingärtnerischen Tätigkeit und für die Verwirklichung von Erholungsinteressen.

-  den Erhalt der vorhandenen und die Schaffung neuer Kleingärten und Anlagen, für die harmonische Einordnung der                                           Kleingartenanlagen in den Städten und Gemeinden in ihrer Funktion als Naherholungsbereiche und für eine gezielte Einflussnahme                 auf den Rechtsschutz der Kleingartenanlage als Daueranlagen.

(3) Der Verbandszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- umfassende fachliche und rechtliche Betreuung der Mitglieder

-  Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber der Sächsischen Staatsregierung, dem Kreistag, den             Stadt- und Gemeindevertretungen und der Öffentlichkeit

-  Herausgabe von Informationen für Mitglieder

         - Pflege der Geschichte und der Tradition des Kleingartenwesens

(4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband ist freiwillig. Mitglied können rechtsfähige Kleingartenvereine der Natur- und Heimatpflege                      werden, deren Satzungen den Zwecken und Aufgaben des Regionalverbandes entsprechen. 

(2) Die Mitgliedschaft ist formlos schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied erkennt es die Satzung und alle                   Ordnungen des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung an. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als                 Mitglied des Verbandes. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Das Präsidium des Regionalverbandes entscheidet binnen dreier               Monate. Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Antragsteller berechtigt, dagegen schriftlich innerhalb eines Monates Einspruch zu         erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand abschließend und endgültig.

(3) Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht, sich in allen Fragen und Angelegenheiten der Verbandsarbeit zu äußern, Anträge zu                stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie sollen an der Willensbildung des Regionalverbandes mitwirken.

(4) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die Entscheidungen des Verbandes und seiner Organe zu respektieren und umzusetzen,          die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und getroffene Festlegungen des Verbandes zu verwirklichen.

(5) Alle Mitgliedsdaten dürfen in elektronischer und in Papierform gespeichert, verarbeitet und an Behörden und übergeordnete Verbände            weitergeleitet werden. Der Umgang mit den erhobenen Daten wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt.

(6) Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden.                Ehrenmitgliedschaften sind in der Auszeichnungsordnung des Regionalverbandes geregelt.

(7) Jedes Mitglied erhält zu Kommunikationszwecken ein vom Verband bereitgestelltes E-Mail-Postfach.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet durch:
-  Austritt 
-  Ausschluss
-  Verlust der Rechtsfähigkeit

(2) Der Austritt ist zum Jahresende zulässig und bis zum 30.06. des laufenden Jahres formlos schriftlich zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Verstößen gegen die Satzung sowie bei Verletzungen von Pflichten, die sich aus der Satzung                bzw. anderen gültigen Ordnungen ergeben oder durch Entscheidungen der Verbandsorgane zulässig.
       Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums der Verbandstag oder der Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.            Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben.

(4) Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Mit          Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des
        Verbandes auf rückständige Forderungen.

(5) Verliert ein Mitgliedsverein die Rechtsfähigkeit, erlischt die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt.


§ 5 Verbandsauflösung

(1) Der Regionalverband kann nur aufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitgliedsvereine einen solchen Antrag stellen und der                           Verbandstag, der auch besonders zu diesem Zweck einberufen wurde, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden eine solche                           Entscheidung beschließt. 

(2) Nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten fällt das Restvermögen zur Verwendung kleingärtnerischer gemeinnütziger Zwecke an die          Mitgliedsvereine des RV entsprechend der Mitgliederzahl der letzten Jahresmeldung.  

(3) Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch den Verbandstag werden der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister                gemeinsam Liquidatoren.


§ 6 Verbandsorgane

Die Organe des Regionalverbandes sind:
-  der Verbandstag
-  der Gesamtvorstand
-  das Präsidium
-  der Ältestenrat
-  die Finanzprüfungskommission


§ 7 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er tritt mindestens einmal in 4 Jahren zusammen. Er wird vom                        Präsidium mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen.
Die Einberufung ist vom Präsidium des Weiteren vorzunehmen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangen. Dieser            Antrag muss schriftlich begründet werden.

(2) Die Mitgliedsvereine entsenden je angefangener 100 Mitglieder jeweils einen Delegierten zum Verbandstag. Bei                                                Vereinszusammenschlüssen nach dem 01.01.2019 bleibt die Anzahl der Delegierten erhalten.

(3) Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:

         - den Delegierten der Mitgliedsvereine 

-  den Mitgliedern des Präsidiums

-  der Finanzprüfungskommission

         - den Ehrenmitgliedern.


(4) Die Angehörigen des Verbandstages können bis 3 Wochen vor dem Verbandstag schriftlich Anträge beim Präsidium einreichen. Die                  geänderte Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor der Durchführung des Verbandstages bekannt zu geben. Dringliche Anträge,
        außer zu Fragen der Satzung und der Verbandsauflösung, können vom Verbandstag auf Antrag und bei Zwei-Drittel-Mehrheit behandelt           werden.

(5) Der Verbandstag entscheidet über alle grundlegenden Aufgaben und Zielstellungen des Verbandes, insbesondere über:
  • den Inhalt und Änderung der Satzung,
  • Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des Präsidiums und des Berichtes der Finanzprüfungskommission,
  • Entlastung des Präsidiums, soweit hierfür nicht der Gesamtvorstand zuständig ist,
  • Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Schatzmeisters, des Schriftführers, des Fachberaters sowie der weiteren Mitglieder des Präsidiums,
  • Wahl der Finanzprüfungskommission
(6) Wahlen auf dem Verbandstag
  • Die Wahlen erfolgen nach einer vom Verbandstag zu beschließenden Wahlordnung.
  • Für die Wahlen hat der Verbandstag in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen. Diese übernimmt auch die Mandatsprüfung.
  • Wählbar ist jede natürliche, volljährige Person, die von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. vorgeschlagen wird.
  • Jeder Delegierte kann kandidieren oder von einem Mitglied des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. vorgeschlagen werden. Bei Nichtanwesenheit des Kandidaten muss seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und zur Wahl vorliegen.
  • Ein Präsidiumsmitglied kann nur ein Verbandsamt ausüben.
  • Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich.


§ 8 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand ist das Leitungsorgan des Regionalverbandes und entscheidet über alle Grundsatzfragen, soweit sie nicht in die              ausschließliche Zuständigkeit des Verbandstages fallen, insbesondere über:
-  Bestätigung der Haushaltsplanung und Mittelverwendung,
-  Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Präsidiums,
-  den Arbeitsplan
-  die Auswertung von Feststellungen der Finanzprüfungskommission,
-  die Entlastung des Präsidiums in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet,
-  die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Vermögensentscheidungen,
-  Fragen der Mitgliedschaft und der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
-  die Bestätigung der Kooptierung bzw. Berufung von Präsidiumsmitgliedern bei Ausscheiden von bisherigen hinsichtlich
           der Arbeitsfähigkeit des Präsidiums
-  die Geschäfts- und Arbeitsordnungen des Präsidiums, der Kommissionen und Ausschüsse
-  die Suspendierung von Präsidiumsmitgliedern bei erheblichen Gründen, insbesondere verbandsschädigendem Verhalten.

(2) Der Gesamtvorstand leitet die Verbandstätigkeit zwischen den Verbandstagen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird              vom Präsidium mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung ist vom Präsidium des Weiteren vorzunehmen, wenn 
        ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangen. Dieser Antrag muss schriftlich begründet werden. 

(3) Dem Gesamtvorstand gehören an:
  • die Mitglieder des Präsidiums,
  • die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren satzungsgemäßer Vertreter.
  • ein Mitglied der Finanzprüfungskommission
  • die Ehrenmitglieder

(4) Die Angehörigen des Gesamtvorstandes können bis 3 Wochen vor der Gesamtvorstandssitzung schriftlich Anträge beim Präsidium                  einreichen. Die Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Gesamtvorstandssitzung bekannt zu geben. Dringliche          Anträge können von der Gesamtvorstandssitzung auf Antrag und bei Zwei-Drittel-Mehrheit behandelt werden.


§ 9 Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. zuständig, soweit sie nicht durch              Satzung einem anderen Verbandsorgan obliegen.

(2) Das Präsidium nimmt die Geschäftsführung für den Verbandstag und den Gesamtvorstand zur Durchsetzung festgelegter Aufgaben und          Verwirklichung aktueller Maßnahmen wahr. Ihm gehören an:
a) der Präsident,
b) drei Vize-Präsidenten,
c) der Schatzmeister,
d) der Schriftführer,
e) der Fachberater,
(3) Jeweils zwei der unter 2 genannten Präsidiumsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Regionalverbandes "Muldental" der           Kleingärtner e. V. im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei in jedem Fall der Präsident oder ein Vizepräsident mitzuwirken hat.

(4) Das Präsidium wird auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Das Präsidium tagt nach Bedarf                    monatlich und wird vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

(5) Das Präsidium ist für die Umsetzung der Satzungsaufgaben und der Beschlüsse des Verbandstages und des Gesamtvorstandes                      verantwortlich. Es entscheidet alle Fragen, soweit sie nicht vom Verbandstag oder vom Gesamtvorstand zu entscheiden sind und                      bestimmt die aktuellen Maßnahmen und Tagesaufgaben. Ihm obliegt die Anleitung und Kontrolle der Geschäftsstelle, die Erarbeitung der          Tätigkeits- und Finanzprüfungsberichte.
        Es bestimmt bei Bedarf die Einberufung außerordentlicher Zusammenkünfte des Verbandstages und kann zur Erfüllung von                              Verbandsaufgaben Arbeitsberatungen, auch differenziert, mit Vertretern der Mitgliedsvereine durchführen oder durchführen lassen.

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Tagungen und Beratungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Ihnen ist auf                    Wunsch das Wort zu erteilen.

(7) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die in Erfüllung von Verbandsaufgaben entstehenden Kosten sind zu                ersetzen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist zulässig.

(8) Das Präsidium ist befugt, in Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen oder Kommissionen zur Erarbeitung von                                                  Entscheidungsvoraussetzungen und zur Lösung von Schwerpunktaufgaben zu berufen.

(9) Das Präsidium ist berechtigt, zur Gewährleistung seiner Tätigkeit, Kooptierungen vorzunehmen.
Scheidet in der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen Präsidiumsmitglieder ein Vereinsmitglied für die              betreffende Präsidiumsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren.  Die nächste Gesamtvorstandssitzung               oder der nächste Verbandstag hat über die Kooptierung des Präsidiumsmitgliedes zu entscheiden. Sollte die Bestätigung nicht erfolgen,         dann trat das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt wirksam in die Rechte und Pflichten des Amtes ein. Kommt eine Kooptierung nicht                     zustande, bleibt die betreffende Präsidiumsfunktion bis zur nächsten Gesamtvorstandssitzung unbesetzt.


§ 10 Der Ältestenrat

(1) Der Ältestenrat ist ein unabhängiges Organ des Regionalverbandes zur Klärung und Lösung von Streitfragen zwischen dem Verband              und den Mitgliedsvereinen und zwischen Mitgliedsvereinen untereinander.

(2) Der Ausschuss setzt sich aus den fünf am längsten amtierenden Vorsitzenden, einem Präsidiumsmitglied und einem Mitglied der AG                Recht zusammen. Das Präsidium und die AG Recht entsenden ein Ausschussmitglied eigenständig.

(3) Der Ältestenrat tagt mindestens einmal jährlich. Anträge sind schriftlich in dreifacher Ausfertigung über die Geschäftsstelle des                          Verbandes einzureichen.


§ 11 Finanzprüfungskommission

(1) Der Verbandstag wählt für den Regionalverband auf die Dauer von 4 Jahren eine Finanzprüfungskommission, bestehend aus                            mindestens 3 Mitgliedern, die aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Sie dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder
        Angestellte der Geschäftsstelle sein.

(2) Der Vorsitzende der Finanzprüfungskommission bzw. im Verhinderungsfall ein Mitglied ist berechtigt, an den Tagungen und Sitzungen              der Verbandsorgane und ihrer Mitglieder teilzunehmen und ihren Standpunkt zu äußern. Sie unterliegen nicht dem Weisungsrecht des
Präsidiums und sind nur dem Verbandstag und dem Gesamtvorstand rechenschaftspflichtig.

(3) Die Finanzprüfungskommission hat die Aufgabe, die Arbeit des Präsidiums und des Gesamtvorstandes sowie der Geschäftsstelle auf              dem Gebiet der Finanzwirtschaft (Buchhaltung, Kassenführung, Mittelverwendung, Jahresabschluss u.a.) zu kontrollieren. Die  
        Finanzprüfungskommission hat mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durchzuführen in der Gesamtvorstandssitzung oder dem                    Verbandstag zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.  
        Mindestens zwei Finanzprüfer haben diese Prüfungen vorzunehmen. Sie sind berechtigt, zur entsprechenden Prüfung alle erforderlichen          Unterlagen einzusehen und Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Die Finanzprüfungskommission arbeitet auf der Grundlage der                 Ordnung der Finanzprüfungskommission.

(4) Über getroffene Feststellungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Forderungen auf Einhaltung von Rechtsvorschriften oder Vorschläge              zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung sind mit Gründen versehen dem Präsidium und jedem Gesamtvorstand (in schriftlicher 
        Form) zuzuleiten. Sie haben das Recht, Fristen zu entsprechenden Veränderungen zu setzen.


§ 12 Die Geschäftsstelle

(1) Zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben unterhält der Regionalverband eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet. Er ist an die Beschlüsse und Entscheidungen der                          Verbandsorgane und an die Satzung gebunden. Er kann jederzeit für den Verband Forderungen gegenüber den Mitgliedsvereinen                    erheben. 
        Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Präsidenten, nach Absprache mit mindestens zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
        Die Geschäftsstelle arbeitet nach einer vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsstelle hat eigenständig und verantwortungsbewusst die Aufgaben und Festlegungen des Präsidiums zu realisieren.                      Insbesondere sind die Beschlüsse der Verbandsorgane vorzubereiten und in der täglichen Arbeit umzusetzen. Es sind Tagungen
und Sitzungen sowie die erforderlichen Materialien vorzubereiten bzw. zu beschaffen.
Außerdem gilt es, Kontakte zu Dritten und Partnern zu unterhalten, die Fortbildung der Präsidiumsmitglieder, der Mitgliedsvereine und              ihrer Verantwortungsträger zu gewährleisten und eine zweckmäßige Kassenführung, Buchungsweise und Mittelverwendung zu sichern.

(4) Die Geschäftsstelle ist für alle mit den Pachtverhältnissen in Verbindung stehenden Aufgaben eigenständig verantwortlich und hat die              Vorbereitung, Umsetzung und Durchführung der Gemeinnützigkeitsaufgaben für sich und seine Mitgliedsvereine zu unterstützen und                umzusetzen.

(5) Geschäftsführer und Mitarbeiter werden vom Präsidium eingestellt.

(6) Die Angestellten der Geschäftsstelle können Mitglied des Präsidiums sein oder in das Präsidium gewählt werden. 


§ 13 Finanzmittel

(1) Der Regionalverband finanziert sich aus:
  • den Beiträgen der Mitgliedsvereine,
  • Einnahmen aus Veranstaltungen, Pachten und Umlagen,
  • Zuwendungen und Spenden
  • sonstige Einnahmen

(2) Die finanziellen Mittel des Verbandes sind ausschließlich kleingärtnerischen und satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.

(3) Das Präsidium sichert über die Geschäftsstelle eine kontrollfähige Kassen- und Belegnachweisführung.

(4) Gegenüber Dritten haftet der Verband nur mit den finanziellen Mitteln des Verbandes.

(5) Die Umlagen dürfen die Höhe des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

(6) Die Belegbuchung und der Jahresabschluss werden extern außerhalb der Geschäftsstelle vorgenommen.

(7) Kein Mitgliedsverein hat einen Anspruch auf das Verbandsvermögen.


§ 14 Organisationsvorschriften

(1) Im Auftrage des Präsidiums beruft der Präsident die Tagungen und Veranstaltungen des Verbandes ein. In seiner Abwesenheit ist ein                Vizepräsident dazu befugt.

(2) Die Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnung und Beachtung der satzungsgemäßen Fristen vorzunehmen. Der Zugang gilt ab          Hinterlegung im vom RV bereitgestellten E-Mail-Postfach als zugestellt. 

(3) Die Sitzungen des Verbandstages, des Gesamtvorstandes und des Präsidiums werden vom Präsidenten oder einem von ihm                            beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet. Die Durchführung des Verbandstages und der Gesamtvorstandssitzung erfolgt auf der
        Grundlage einer zu beschließenden Geschäftsordnung.

(4) Über Beratungen, Sitzungen und Tagungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu                            unterzeichnen sind.

(5) Von gefassten Beschlüssen und getroffenen Entscheidungen sind Ausfertigungen herzustellen, die bei Bedarf den entsprechenden                  Verantwortungsträgern zur Verfügung gestellt werden.

(6) Niederschriften sind in einer der folgenden Präsidiumssitzungen zu bestätigen und auf Antrag den Mitgliedern zuzustellen. Über                        Einwendungen zu den Niederschriften entscheidet das entsprechende Verbandsorgan in seiner nächsten satzungsgemäßen                            Zusammenkunft.

(7) Die Verbandsorgane entscheiden durch Beschlüsse. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, der            einfachen Mehrheit der Erschienenen. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn sie satzungsgemäß auf der Tagesordnung enthalten sind
        oder die Erfordernisse eines Dringlichkeitsantrages erfüllen.

(8) Jedes Verbandsorgan ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

(9) An den Tagungen und Sitzungen der Verbandsorgane dürfen nur vom Präsidium eingeladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen, die              sich auch zu anstehenden Fragen äußern dürfen.


§ 15 Schlussbestimmungen

(1) In allen, in der Satzung nicht geregelten Fällen, entscheidet das Präsidium.

(2) Das Präsidium ist berechtigt, aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen der                  Satzung vorzunehmen.

(3) Die Satzung wurde auf dem 10. Verbandstag des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e.V. am 07.Oktober 2023                              angenommen und beschlossen. Die vorherigen Fassungen werden durch diese Satzung ersetzt.


§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.


§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung           (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der                  Mitglieder verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Verbandsmitglied insbesondere die                    folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,

b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,

c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,

e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und

f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt          zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen            oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.



Grimma, 07.10.2023