SATZUNG 

des Regionalverbandes „Muldental“ der Kleingärtner e.V. 

 

§ 1 

Name, Sitz und Geschäftsjahr 

(1) Der Verband führt den Namen Regionalverband „Muldental“ der Kleingärtner e.V.Er hat seinen Sitz in Wurzen und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer 20688 eingetragen. 

(2) Der Regionalverband ist der Rechtsnachfolger der ehemaligen Kreisverbände Grimma und Wurzen des VKSK sowie deren Nachfolger „Kreisverband Grimma der Kleingärtner e.V.“ und des „Kreisverbandes Wurzen der Garten- und Siedlerfreunde e.V.“  

(3) Der Verband ist eine gemeinnützige Organisation der rechtsfähigen regionalen Kleingartenvereine. Er vertritt ihre Interessen gegenüber den Behörden und dem Landes- und dem Bundesverband. 

(4) Der Regionalverband ist Mitglied des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.. Er erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. ergebenen Verpflichtungen. Die Verbandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. direkt gebunden.  

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 

Zweck, Ziele und Aufgaben 

(1) Der Regionalverband verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke und Ziele im Sinne des Bundeskleingartengesetzes und der Abgabenordnung. Er ist eine parteipolitisch und konfessionell unabhängige Vereinigung. 

(2) Der Regionalverband setzt sich für die Umsetzung der Ziele und Aufgaben des organisierten Kleingartenwesens gemäß des BKleingG im Territorium ein, insbesondere für: 

- die Förderung und Gestaltung des Kleingartenwesens zum Zwecke einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung, für die Unterstützung der Mitglieder und ihrer fachlichen ökologischen und kleingärtnerischen Tätigkeit und für die Verwirklichung von Erholungsinteressen. 

- den Erhalt der vorhandenen und die Schaffung neuer Kleingärten und Anlagen, für die harmonische Einordnung der Kleingartenanlagen in den Städten und Gemeinden in ihrer Funktion als Naherholungsbereiche und für eine gezielte Einflussnahme auf den Rechtsschutz der Kleingartenanlage als Daueranlagen. 

(3) Der Verbandszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

- umfassende fachliche und rechtliche Betreuung der Mitglieder 

- Propagierung des Anliegens der organisierten Kleingärtnerbewegung gegenüber der Sächsischen Staatsregierung, dem Kreistag, den Stadt- und Gemeindevertretungen und der Öffentlichkeit  

- Herausgabe von Informationen für Mitglieder

- Pflege der Geschichte und der Tradition des Kleingartenwesens 

(4) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

§ 3 

Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband ist freiwillig. Mitglied können rechtsfähige Kleingartenvereine der Natur- und Heimatpflege werden, deren Satzungen den Zwecken und Aufgaben des Regionalverbandes entsprechen. 

(2) Die Mitgliedschaft ist formlos schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag auf Aufnahme als Mitglied erkennt es die Satzung und alle Ordnungen des Verbandes in der jeweils gültigen Fassung an. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Mitglied des Verbandes. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Das Präsidium des Regionalverbandes entscheidet binnen dreier Monate. Im Falle der Ablehnung eines Antrages ist der Antragsteller berechtigt, dagegen schriftlich innerhalb eines Monates Einspruch zu erheben. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand abschließend und endgültig. 

(3) Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht, sich in allen Fragen und Angelegenheiten der Verbandsarbeit zu äußern, Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie sollen an der Willensbildung des Regionalverbandes mitwirken.  

(4) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die Entscheidungen des Verbandes und seiner Organe zu respektieren und umzusetzen, die festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten und getroffene Festlegungen des Verbandes zu verwirklichen.  

(5) Alle Mitgliedsdaten dürfen in elektronischer und in Papierform gespeichert, verarbeitet und an Behörden und übergeordnete Verbände weitergeleitet werden. Der Umgang mit den erhobenen Daten wird in der Geschäftsordnung des Präsidiums geregelt.  

(6) Personen, die sich um das Kleingartenwesen verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Verbandes ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften sind in der Auszeichnungsordnung des Regionalverbandes geregelt. 

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft im Regionalverband endet durch: 

- Austritt  

- Ausschluss 

- Verlust der Rechtsfähigkeit 

(2) Der Austritt ist zum Jahresende zulässig und bis zum 30.06. des laufenden Jahres formlos schriftlich zu erklären. 

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist bei Verstößen gegen die Satzung sowie bei Verletzungen von Pflichten, die sich aus der Satzung bzw. anderen gültigen Ordnungen ergeben oder durch Entscheidungen der Verbandsorgane zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums der Gesamtvorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht gegeben. 

(4) Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen sind bei Beendigung der Mitgliedschaft noch bis zum Ende des Geschäftsjahres zu entrichten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Verbandes auf rückständige Forderungen. 

(5) Verliert ein Mitgliedsverein die Rechtsfähigkeit, erlischt die Mitgliedschaft zu diesem Zeitpunkt. 

 

§ 5 

Verbandsauflösung 

(1) Der Regionalverband kann nuraufgelöst werden, wenn zwei Drittel der Mitgliedsvereine einen solchen Antrag stellen und der Verbandstag, der auch besonders zu diesem Zweckeinberufen wurde, mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesendeneine solche Entscheidung beschließt.  

(2) Nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten fällt das Restvermögen dem Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V. zur Verwendung kleingärtnerischer, gemeinnütziger Zwecke zu. Kein Mitgliedsverein hat einen Anspruch auf das Verbandsvermögen. 

(3) Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung durch den Verbandstag werden der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister gemeinsam Liquidatoren. 

 

§ 6 

Verbandsorgane 

Die Organe des Regionalverbandes sind: 

- der Verbandstag 

- der Gesamtvorstand 

- das Präsidium 

- die Finanzprüfungskommission 

- der Schiedsausschuss 

 

§ 7

Verbandstag 

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Regionalverbandes. Er tritt mindestens einmal in 4 Jahren zusammen. Er wird vom Präsidium mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung ist vom Präsidium des weiteren vorzunehmen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangen. Dieser Antrag muss schriftlich begründet werden. 

(2) Die Mitgliedsvereine entsenden je angefangener 100 Mitglieder jeweils einen Delegierten zum Verbandstag. 

(3) Der Verbandstag setzt sich zusammen aus: 

- den Delegierten der Mitgliedsvereine 

- den Mitgliedern des Präsidiums 

- der Finanzprüfungskommission 

- den Mitgliedern des Schiedsausschusses

- den Ehrenmitgliedern. 

(4) Die Angehörigen des Verbandstages können bis 3 Wochen vor dem Verbandstag schriftlich Anträge beim Präsidium einreichen. Die geänderte Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor der Durchführung des Verbandstages bekannt zu geben. Dringliche Anträge, außer zu Fragen der Satzung und der Verbandsauflösung, können vom Verbandstag auf Antrag und bei Zwei-Drittel-Mehrheit behandelt werden. 

(5) Der Verbandstag entscheidet über alle grundlegenden Aufgaben und Zielstellungen des Verbandes, insbesondere über: 

- den Inhalt und Änderung der Satzung,

- Entgegennahme und Bestätigungdes Tätigkeitsberichtes des Präsidiums und des Berichtes der Finanzprüfungskommission, sowie des Schiedsausschusses,

- Entlastung des Präsidiums, soweit hierfür nicht der Gesamtvorstand zuständig ist,

- Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Schatzmeisters, des Schriftführers, des Fachberaters sowie der weiteren Mitglieder des Präsidiums,

- Wahl der Finanzprüfungskommission und der Mitglieder des Schiedsausschusses 

(6) Wahlen auf dem Verbandstag 

- Die Wahlen erfolgen nach einer vom Verbandstag zu beschließenden Wahlordnung.  

- Für die Wahlen hat der Verbandstag in offener Abstimmung eine Wahlkommission zu wählen. Diese übernimmt auch die Mandatsprüfung. 

- Wählbar ist jede natürliche, volljährige Person, die von einem Verbandsorgan oder einem Mitglied des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. vorgeschlagen wird. Jeder Delegierte kann kandidieren oder von einem Mitglied des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. vorgeschlagen werden. Bei Nichtanwesenheit des Kandidaten muss seine schriftliche Zustimmung zur Kandidatur und zur Wahl vorliegen. 

- Ein Präsidiumsmitglied kann nur ein Verbandsamt ausüben. 

- Wiederwahl für alle Wahlämter ist möglich. 

 

§ 8 

Der Gesamtvorstand 

(1) Der Gesamtvorstand ist das Leitungsorgan des Regionalverbandes und entscheidet über alle Grundsatzfragen, soweit sie nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Verbandstages fallen, insbesondere über: 

- Bestätigung der Haushaltsplanung und Mittelverwendung, 

- Bestätigung des Tätigkeits- und Kassenberichtes des Präsidiums, 

- den Arbeitsplan  

- die Auswertung von Feststellungen der Finanzprüfungskommission, 

- die Klärung und Entscheidung von Feststellungen und Empfehlungen des Schiedsausschusses, 

- die Entlastung des Präsidiums in den Jahren, in denen kein Verbandstag stattfindet, 

- die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und Vermögensentscheidungen, 

- Fragen der Mitgliedschaft und der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, 

- die Bestätigung der Kooptierung bzw. Berufung von Präsidiumsmitgliedern bei Ausscheiden von bisherigen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Präsidiums 

- die Geschäfts- und Arbeitsordnungen des Präsidiums, der Kommissionen und Ausschüsse  

- die Suspendierung von Präsidiumsmitgliedern bei erheblichen Gründen, insbesondere verbandsschädigendem Verhalten. 

(2) Der Gesamtvorstand leitet die Verbandstätigkeit zwischen den Verbandstagen und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wird vom Präsidium mit einer Frist von 6 Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung ist vom Präsidium des weiteren vorzunehmen, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine die Einberufung verlangen. Dieser Antrag muss schriftlich begründet werden.  

(3) Dem Gesamtvorstand gehören an: 

    • die Mitglieder des Präsidiums, 

    • die Vorsitzenden der Mitgliedsvereine bzw. deren satzungsgemäßer Vertreter.

    • ein Mitglied der Finanzprüfungskommission 

(4) Die Angehörigen des Gesamtvorstandes können bis 3 Wochen vor der Gesamtvorstandssitzung schriftlich Anträge beim Präsidium einreichen. Die Tagesordnung ist spätestens 2 Wochen vor der Durchführung der Gesamtvorstandssitzung bekannt zu geben. Dringliche Anträge können von der Gesamtvorstandssitzung auf Antrag und bei Zwei-Drittel-Mehrheit behandelt werden. 

 

§ 9 

Das Präsidium 

(1) Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Verbandsorgan obliegen. 

(2) Das Präsidium nimmt die Geschäftsführung für den Verbandstag und den Gesamtvorstand zur Durchsetzung festgelegter Aufgaben und Verwirklichung aktueller Maßnahmen wahr. Ihm gehören an: 

a) der Präsident, 

b) der Vize-Präsident, 

c) der Schatzmeister, 

d) der Schriftführer, 

e) der Fachberater, 

f) 2 weitere Mitglieder. 

(3) Jeweils zwei der unter 2 a) bis 2 f) genannten Präsidiumsmitglieder sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e. V. im Sinne des § 26 BGB berechtigt, wobei in jedem Fall der Präsident oder der Vizepräsident mitzuwirken hat. 

(4) Das Präsidium wird auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Das Präsidium tagt nach Bedarf monatlich und wird vom Präsidenten bzw. seinem Vertreter schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. 

(5) Das Präsidium ist für die Umsetzung der Satzungsaufgaben und der Beschlüsse des Verbandstages und des Gesamtvorstandes verantwortlich. Es entscheidet alle Fragen, soweit sie nicht vom Verbandstag oder vom Gesamtvorstand zu entscheiden sind und bestimmt die aktuellen Maßnahmen und Tagesaufgaben. Ihm obliegt die Anleitung und Kontrolle der Geschäftsstelle, die Erarbeitung der Tätigkeits- und Finanzprüfungsberichte. 

Es bestimmt bei Bedarf die Einberufung außerordentlicher Zusammenkünfte des Verbandstages und kann zur Erfüllung von Verbandsaufgaben Arbeitsberatungen, auch differenziert, mit Vertretern der Mitgliedsvereine durchführen oder durchführen lassen. 

(6) Die Mitglieder des Präsidiums sind berechtigt, an allen Tagungen und Beratungen der Mitgliedsvereine teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.  

(7) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die in Erfüllung von Verbandsaufgaben entstehenden Kosten sind zu ersetzen. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung ist zulässig. 

(8) Das Präsidium ist befugt, in Erfüllung seiner Aufgaben Arbeitsgruppen oder Kommissionen zur Erarbeitung von Entscheidungsvoraussetzungen und zur Lösung von Schwerpunktaufgaben zu berufen.  

(9) Das Präsidium ist berechtigt, zur Gewährleistung seiner Tätigkeit, Kooptierungen vorzunehmen. Scheidet in der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen Präsidiumsmitglieder ein Vereinsmitglied für die betreffende Präsidiumsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen kooptieren. Die nächste Gesamtvorstandssitzung oder der nächste Verbandstag hat über die Kooptierung des Präsidiumsmitgliedes zu entscheiden. Sollte die Bestätigung nicht erfolgen, dann trat das Mitglied bis zu diesem Zeitpunkt wirksam in die Rechte und Pflichten des Amtes ein. Kommt eine Kooptierung nicht zustande, bleibt die betreffende Präsidiumsfunktion bis zur nächsten Gesamtvorstandssitzung unbesetzt. 

 

§ 10 

Finanzprüfungskommission

(1) Der Verbandstag wählt für den Regionalverband auf die Dauer von 4 Jahren eine Finanzprüfungskommission, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, die aus Ihrer Mitte einen Vorsitzenden bestimmen. Sie dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder Angestellte der Geschäftsstelle sein. 

(2) Der Vorsitzende der Finanzprüfungskommission bzw. im Verhinderungsfall ein Mitglied ist berechtigt, an den Tagungen und Sitzungen der Verbandsorgane und ihrer Mitglieder teilzunehmen und ihren Standpunkt zu äußern. Sie unterliegen nicht dem Weisungsrecht des Präsidiums und sind nur dem Verbandstag und dem Gesamtvorstand rechenschaftspflichtig. 

(3) Die Finanzprüfungskommission hat die Aufgabe, die Arbeit des Präsidiums und des Gesamtvorstandes sowie der Geschäftsstelle auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft (Buchhaltung, Kassenführung, Mittelverwendung, Jahresabschluss u.a.) grundsätzlich vierteljährlich zu kontrollieren. Mindestens zwei Finanzprüfer haben diese Prüfungen vorzunehmen. Sie sind berechtigt, zur entsprechenden Prüfung alle erforderlichen Unterlagen einzusehen und Kontrollen unangemeldet durchzuführen. Die Finanzprüfungskommission arbeitet auf der Grundlage der Ordnung der Finanzprüfungskommission.  

(4) Über getroffene Feststellungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Forderungen auf Einhaltung von Rechtsvorschriften oder Vorschläge zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung sind mit Gründen versehen dem Präsidium vierteljährlich und jedem Gesamtvorstand (in schriftlicher Form) zuzuleiten. Dazu zählen auch die Kassenberichte, welche vom Schatzmeister zu erarbeiten sind.Sie haben das Recht, Fristen zu entsprechenden Veränderungen zu setzen. 

 

§ 11 

Der Schiedsausschuss

(1) Der Schiedsausschuss ist ein unabhängiges Organ des Regionalverbandes zur Klärung und Lösung von Streitfragen zwischen dem Verband und den Mitgliedsvereinen, zwischen Mitgliedsvereinen untereinander sowie zwischen den Vereinen und ihren Mitgliedern.  

(2) Der Ausschuss setzt sich aus mindestens 2 Mitgliedern zusammen, die vom Verbandstag auf 4 Jahre gewählt werden.  

(3) Der Schiedsausschuss arbeitet auf der Grundlage einer vom Verbandstag zu beschließenden Ordnung zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung und wird auf Antrag des Präsidiums oder eines Mitgliedsvereines tätig. 

 

§ 12 

Die Geschäftsstelle 

(1) Zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben unterhält derRegionalverband eine Geschäftsstelle. 

(2) Die Geschäftsstelle wird von einem hauptamtlichen Geschäftsführer geleitet. Er ist an die Beschlüsse und Entscheidungen der Verbandsorgane und an die Satzung gebunden. Er kann jederzeit für den Verband Forderungen gegenüber den Mitgliedsvereinen erheben. Der Geschäftsführer unterliegt den Weisungen des Präsidenten, nach Absprache mit mindestens zwei weiteren Präsidiumsmitgliedern. Die Geschäftsstelle arbeitet nach einer vom Präsidium beschlossenen Geschäftsordnung.

(3) Die Geschäftsstelle hat eigenständig und verantwortungsbewusst die Aufgaben und Festlegungen des Präsidiums zu realisieren. Insbesondere sind die Beschlüsse der Verbandsorgane vorzubereiten und in der täglichen Arbeit umzusetzen. Es sind Tagungen und Sitzungen sowie die erforderlichen Materialien vorzubereiten bzw. zu beschaffen. Außerdem gilt es, Kontakte zu Dritten und Partnern zu unterhalten, die Fortbildung der Präsidiumsmitglieder, der Mitgliedsvereine und ihrer Verantwortungsträger zu gewährleisten und eine zweckmäßige Kassenführung, Buchungsweise und Mittelverwendung zu sichern. 

(4) Die Geschäftsstelle ist für alle mit den Pachtverhältnissen in Verbindung stehenden Aufgaben eigenständig verantwortlich und hat die Vorbereitung, Umsetzung und Durchführung der Gemeinnützigkeitsaufgaben für sich und seine Mitgliedsvereine zu unterstützen und umzusetzen. 

(5) Geschäftsführer und Mitarbeiter werden vom Präsidium eingestellt. 

(6) Die Angestellten der Geschäftsstelle können Mitglied des Präsidiums sein oder in das Präsidium gewählt werden. 

 

§ 13 

Finanzmittel

(1) Der Regionalverband finanziert sich aus: 

- den Beiträgen der Mitgliedsvereine, 

- Einnahmen aus Veranstaltungen, Pachten und Umlagen, 

- Zuwendungen und Spenden, 

- sonstige Einnahmen 

(2) Die finanziellen Mittel des Verbandes sind ausschließlich kleingärtnerischen und satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. 

(3) Das Präsidium sichert über die Geschäftsstelle eine kontrollfähige Kassen- und Belegnachweisführung. 

(4) Gegenüber Dritten haftet der Verband nur mit den finanziellen Mitteln des Verbandes. 

(5) Die Umlagen dürfen die Höhe des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. 

 

§ 14 

Organisationsvorschriften 

(1) Im Auftrage des Präsidiums beruft der Präsident die Tagungen und Veranstaltungen des Verbandes ein. In seiner Abwesenheit ist der Vizepräsident dazu befugt.  

(2) Die Einladungen sind unter Angabe der Tagesordnung und Beachtung der satzungsgemäßen Fristen vorzunehmen. Der Zugang gilt 3 Tage nach Absendung an die zuletzt vom Mitglied angegebene Adresse als bewirkt. 

(3) Die Sitzungen des Verbandstages, des Gesamtvorstandes und des Präsidiums werden vom Präsidenten oder einem von ihm beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet. Die Durchführung des Verbandstages und der Gesamtvorstandssitzung erfolgt auf der Grundlage einer zu beschließenden Geschäftsordnung.

(4) Über Beratungen, Sitzungen und Tagungen sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind. 

(5) Von gefassten Beschlüssen und getroffenen Entscheidungen sind Ausfertigungen herzustellen, die bei Bedarf den entsprechenden Verantwortungsträgern zur Verfügung gestellt werden. 

(6) Niederschriften sind binnen 4 Wochen so erforderlich zuzustellen, die über den Verbandstag binnen 6 Wochen. Über Einwendungen zu den Niederschriften entscheidet das entsprechende Verbandsorgan. 

(7) Die Verbandsorgane entscheiden durch Beschlüsse. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit, soweit die Satzung nichts anderes festlegt, der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Sie dürfen nur gefasst werden, wenn sie satzungsgemäß auf der Tagesordnung enthalten sind oder dieErfordernisse eines Dringlichkeitsantrages erfüllen. 

(8) Jedes Verbandsorgan ist bei satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig. 

(9) An den Tagungen und Sitzungen der Verbandsorgane dürfen nur vom Präsidium eingeladene Gäste ohne Stimmrecht teilnehmen, die sich auch zu anstehenden Fragen äußern dürfen. 

 

§ 15 

Schlussbestimmungen 

(1) In allen, in der Satzung nicht geregelten Fällen, entscheidet das Präsidium. 

(2) Das Präsidium ist berechtigt, aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen. 

(3) Die Satzung wurde auf dem 9. Verbandstag des Regionalverbandes "Muldental" der Kleingärtner e.V. am 10.Oktober 2015 angenommen und beschlossen. Die vorherigen Fassungen werden durch diese Satzung ersetzt.  

 

§ 16 

Sprachliche Gleichstellung 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.